Ja, es ist ein echtes Schreiben

Sie haben ein Inkassoschreiben von einem registrierten Inkassounternehmen erhalten.

Auf Post von Inkassounternehmen sollten Sie schnell reagieren. Ist die Forderung berechtigt, sollten Sie schnell zahlen - natürlich mit den Inkassokosten an die vom Inkassodienstleister angegebene Kontonummer. Vollmachten oder dergleichen müssen Inkassodienstleister den Schuldnern nicht vorlegen, allerdings müssen im ersten Schreiben des Inkassounternehmens genaue Angaben zum Auftraggeber, zur zugrundliegenden Forderung und zu den Kosten gemacht werden. Auch wenn Sie kurzfristig nicht bezahlen können, ist es sinnvoll, darüber mit dem Inkassounternehmen zu sprechen. So können Sie ggf. weitere Kosten und Folgemaßnahmen vermeiden.

Wenn Sie Fragen haben, die Forderung nicht zuordnen können oder die Inkassokosten für unangemessen halten, sollten Sie sich zunächst an den Inkassodienstleister wenden.

In den folgenden Schritten helfen wir Ihnen dabei, die häufigsten Unklarheiten und Fragen eigenständig zu klären.

Es kommt nur selten vor: Ein Gläubiger oder auch ein Inkassounternehmen schreibt die falsche Person an. Sollte es aber doch passieren, sollte sich der Betroffene möglichst schnell an den Inkassodienstleister wenden, damit das Unternehmen den Fehler wieder bereinigen kann. 

Hier erklären wir übrigens, wie sowas passieren kann.

Selbstverständlich gilt: Man muss nur dann bezahlen, wenn man tatsächlich Schuldner der Forderung ist. Das gilt auch für die Inkassokosten.

Sollten Sie betroffen sein, unterstützt unsere Beschwerdestelle Sie gern bei der Klärung des Problems.

Beschwerdestelle

Eine Mahnung ist nicht immer erforderlich, nämlich dann wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu vorliegen (§ 286 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BGB). Als Schuldner einer Forderung kann man also auch ohne Mahnung in Verzug geraten. Inkassokosten muss der Schuldner als sogenannten Verzugsschaden bezahlen. Bei rechtzeitiger Zahlung hätte der Gläubiger das Inkassounternehmen nicht beauftragen müssen, ihm wären dann die Kosten dieser Beauftragung nicht entstanden.

Viele Schuldner möchten wissen, bis zu welcher Höhe sie Inkassokosten bezahlen müssen. Das ist gesetzlich geregelt. Inkassokosten dürfen die üblichen Kosten, die auch ein Anwalt verlangen darf, nicht überschreiten. 

Sollten Sie betroffen sein, unterstützt unsere Beschwerdestelle Sie gern bei der Klärung des Problems.

Ein Inkassounternehmen weist den Schuldner darauf hin, dass ein ungewöhnlich hoher Schaden entsteht, wenn er nicht leistet. Der Hinweis auf die drohende Titulierung und die nachfolgende Vollstreckung ist zulässig, ebenso dürfen grundsätzlich beispielhaft die tatsächlichen Folgen der beeinträchtigten Kreditwürdigkeit, die Eintragung im Schuldnerverzeichnis und die Folgen der eingeschränkten Nutzung von Zahlungswegen, vom Inkassounternehmen mitgeteilt werden. Solche Hinweise sollen aber in zeitlicher Nähe zur angekündigten Maßnahme erfolgen.

Auf die Übermittlung von Forderungsdaten bei einer Auskunftei, die sogenannte Einmeldung, muss vor der tatsächlichen Einmeldung grundsätzlich hingewiesen worden sein. 
Unzulässig sind Hinweise, Ankündigungen und Androhungen, die den Eindruck erwecken können, der Schuldner könne sich auch bei nicht begründeten Forderungen nicht rechtlich verteidigen.

Drohen dürfen Inkassounternehmen selbstverständlich nicht. Allerdings bietet das Gesetz eine Reihe an Instrumenten, um berechtigte Forderungen gegen zahlungsunwillige Schuldner durchzusetzen. Hierzu zählen Einmeldung bei einer Auskunftei, Zwangsvollstreckung, Kontosperrung oder Haftbefehl. Eine respektvolle Kommunikation mit dem Schuldner sollte dabei aber immer gewährleistet sein.

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Inkassokosten muss der Schuldner bezahlen, denn durch den Zahlungsverzug ist ein Schaden entstanden.

Viele Schuldner möchten wissen, bis zu welcher Höhe sie Inkassokosten bezahlen müssen. Das ist gesetzlich geregelt. Inkassokosten dürfen die üblichen Kosten, die auch ein Anwalt verlangen darf, nicht überschreiten. 

Sollten Sie betroffen sein, unterstützt unsere Beschwerdestelle Sie gern bei der Klärung des Problems.

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Das sollten Sie dem Inkassounternehmen zügig mitteilen. Ob Sie die Inkassokosten dennoch zahlen müssen, hängt davon ab, ob sie mit der Zahlung gegenüber dem Gläubiger bereits in Verzug waren oder nicht.

Inkassokosten müssen dann vom Schuldner bezahlt werden, wenn der Gläubiger nach Eintritt des Verzugs ein Inkassounternehmen beauftragt hat.

Inkassounternehmen müssen natürlich respektvoll mit Schuldnern umgehen. Ist das einmal nicht der Fall, prüfen und vermitteln wir gern.

Damit wir das können, sollten Sie genau darlegen, was Ihnen am Kommunikationsverhalten nicht gefallen hat. War beispielsweise ein Mitarbeiter am Telefon unfreundlich, sollten Sie sich den Namen des Mitarbeiters und Datum und Uhrzeit des Anrufs notieren.

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Wenn Sie einen gelben Briefumschlag erhalten haben und der Absender auf ein Amtsgericht hinweist, handelt es sich oftmals um einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid. Mit der Zustellung solcher gerichtlicher Bescheide gehen Fristen einher, deren Nichtbeachtung Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Mit der Beantragung des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheids im sogenannten gerichtlichen Mahnverfahren macht ein Gläubiger seine Forderung gegen einen Schuldner geltend. Das kann auch ein Inkassounternehmen für den Gläubiger übernehmen. Wird der (dem Mahnbescheid folgenden) Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, kann der Gläubiger, der den Vollstreckungsbescheid als sogenannten Titel erwirkt hat, gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung einleiten. Der Gläubiger kann damit auch ein Inkassounternehmen beauftragen, das dann die Einleitung der Zwangsvollstreckung übernimmt.

Falls Ihr Konto gesperrt wurde, sollten Sie sich zunächst an den Inkassodienstleister wenden, der Ihr Konto gesperrt hat. Dieser kann Ihnen oftmals direkt den Grund nennen und Sie im weiteren Verfahren unterstützen.

Ein negativer Eintrag bei einer Auskunftei dokumentiert oftmals ein vertragswidriges Verhalten eines Schuldners im Verhältnis zu seinem Vertragspartner.  

Sollten Sie der Ansicht sein, dass Sie zu Unrecht einen negativen Eintrag bei einer Auskunftei erhalten haben, wenden Sie sich an das Inkassounternehmen, welches den Eintrag veranlasst hat. Auch die betreffende Auskunftei direkt bietet Hilfe bei der Klärung des Sachverhalts mit dem Inkassounternehmen an und kann Ihnen weiterführende Informationen zu Ihrem Eintrag geben.

Wenn Sie bereits versucht haben, Ihr Anliegen direkt mit dem Inkassounternehmen zu klären, aber dort nicht weiterkommen und keine für sie akzeptable Klärung herbeiführen können, können Sie sich gern an unsere Beschwerdestelle wenden.

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