Stellungnahmen

Stellungnahme des BDIU zum Entwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche

Inkassodienstleister sind hinsichtlich der Erbringung von Inkassodienstleistungen mit der jüngsten Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) zum 1. Januar 2020 aus dem Kreis der Verpflichteten im Sinne des GwG herausgenommen worden. Aufgrund der geringen Risikoanfälligkeit des Bereichs der Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG, was Geldwäsche anbelangt, war dies der folgerichtige Schritt.

Nach der Entscheidung des Gesetzgebers, Inkassodienstleister von unverhältnismäßigen bürokratischen Pflichten und damit verbundenen Kosten zu befreien, sollten mit dem nun geplanten Gesetz nicht neue zusätzliche Pflichten und Kostenfaktoren für das Inkassowesen eingeführt werden, so dass für die Inkassobranche „durch die Hintertür“ doch in erheblichem Umfang wieder Pflichten zu erfüllen wären, die aufgrund der nun fehlenden Verpflichteteneigenschaft seit Anfang 2020 nicht mehr zu berücksichtigen sind. Genau dies wird – würden die Regelungen des RefE Gesetz – allerdings befürchtet.

1. Änderungsvorschlag zu Artikel 1 Nummer11 Buchstabe e ( § 11 Absatz 5 GwG-E)

„(5) In Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete zumindest dessen Vor- und Nachnamen und anlassbezogen, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung notwendig ist, weitere Identifizierungsmerkmale, vor allem Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten zu erheben. Die Erhebung der Angaben hat beim Vertragspartner oder der gegebenenfalls für diesen auftretenden Personen zu erfolgen; eine Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister genügt zur Erfüllung der Pflicht zur Erhebung der Angaben nicht. Werden bei Trusts oder anderen Rechts-gestaltungen nach § 21 die wirtschaftlich Berechtigten nach besonderen Merkmalen oder nach einer Kategorie bestimmt, so hat der Verpflichtete ausreichende Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, um zum Zeitpunkt der Ausführung der Transaktion oder der Ausübung seiner Rechte die Identität des wirtschaftlich Berechtigten feststellen zu können. Ist der Vertragspartner nicht Verpflichteter, ist ihm für die Erfüllung der anlassbezogenen Erhebungsanfrage nach Satz 1 eine angemessene Frist zu gewähren.

Begründung:

Die Neuformulierung des § 11 Abs. 5 GwG-E würde im Umgang mit Sammeltreuhandkonten für Inkassodienstleister und Forderungsgläubiger zu erheblichem Mehraufwand führen, der dem eines nach dem GwG Verpflichteten entsprechen würde. Üblicherweise richtet ein Inkassodienstleister, um seine Tätigkeit des Forderungseinzugs für einen Forderungsgläubiger (vgl. § 2 Abs. 2 RDG) erfüllen zu können, bei einer Bank ein Sammeltreuhandkonto ein, auf das sämtliche Schuldner für die Auftraggeber des Inkassodienstleisters ihre Zahlungen leisten können. Vorwiegend im Inkasso für Handwerker, Gewerbetreibende und Kleinunternehmen wird mitunter ein Sammeltreuhandkonto für eine Vielzahl von Auftraggebern mit jeweils wenigen und im Regelfall kleinvolumigen Transaktionen genutzt. In diesem Dreieckskonstrukt ist bzgl. der GwG-Vorgaben

  • die Bank als Verpflichtete,
  • der Inkassodienstleister als Vertragspartner (Kontoinhaber) und
  • der Gläubiger der Forderung/Auftraggeber des Inkassodienstleisters (bzw. die dahinterstehenden Personen nach § 3 GwG) als wirtschaftlich Berechtigte der Forderung

anzusehen.

Es ist zwar sinnvoll, dass sich die Bank für eine Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten an ihren Vertragspartner, den Inkassodienstleister, halten muss. Allerdings wäre es unverhältnismäßig, wenn die Bank ausnahmslos – ohne konkreten Anlass – zu jedem wirtschaftlich Berechtigten eine Überprüfung, somit vorherige Erhebung dafür notwendiger Daten beim Inkassodienstleister als Vertragspartner in Gang setzen würde.

Bislang gilt bzgl. der Überprüfung der Daten von wirtschaftlich Berechtigten der Grundsatz der Risikoangemessenheit (§ 11 Abs. 5 Satz 4 GwG) – auch für die nach dem GwG verpflichteten Banken.

Bei Sammeltreuhandkonten haben die Banken damit nach geltendem Recht einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Überprüfung der vom Inkassodienstleister offenzulegenden (und vorher selbst zu erhebenden) Auftraggeberdaten.

Dieser Ermessensspielraum würde mit der Neufassung im Sinne des RefE jedoch entfallen: De facto müsste der Inkassodienstleister künftig stets eine Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten vornehmen. Und zwar so als wäre das Unternehmen selbst Verpflichteter.

Aufgrund des nachgewiesenermaßen geringen Risikos der Geldwäsche bei Erbringung von Inkassodienstleistungen erscheint es nicht verhältnismäßig im Vergleich zu dem bei dem Inkassodienstleister anfallenden Aufwand der Datenabfrage bei den wirtschaftlich berechtigten Auftraggebern, wenn die Banken stets – ohne Ermessen bzw. ohne konkreten Anlass – bei den Inkassodienstleistern weitere Daten, die über die Angabe des Vor- und Nachnamens hinausgehen, zu erheben.

Der Inkassodienstleister müsste dann stets bei seinen Auftraggebern Daten abfragen, die er nach geltendem Recht üblicherweise nicht abfragen muss, so dass er auch – trotz geringen Geldwäscherisikos – eine große Menge an (personenbezogenen) Daten sammeln müsste, um den Erhebungsanspruch der Bank aus § 11 Abs. 5 Satz 1 GwG-E, die sein Sammeltreuhandkonto führt, bedienen zu können. Ob aus datenschutzrechtlicher Perspektive diese „Datensammlung“ als erforderlich einzustufen ist, wird bezweifelt.

Die Banken haben eine risikoangemessene Überprüfungspflicht der Angaben, müssen also mindestens eine Stichprobenkontrolle der Angaben durchführen. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister (zur „Erhebung“ der Daten) würde hierzu ausreichen (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 3 GwG-E). Bestünden tatsächlich einzelne Anhaltspunkte, die eine weitere Datenerhebung zwecks Überprüfung nach § 12 Abs. 3 GwG-E der Bank als angemessen erscheinen, sollte sie auch nach unserer Ansicht Gelegenheit dazu haben.

Mit der von uns vorgeschlagenen anlassbezogenen Erhebung bzw. Überprüfung weiterer Daten (Geburtsdatum etc.) zum wirtschaftlich Berechtigten – eingeholt über den Vertragspartner – würde für die Bank weiterhin die Möglichkeit bestehen, Nachprüfungen vorzunehmen und so möglichen Risiken nachzugehen, ggf. aufzudecken. Den Inkassodienstleistern bliebe es aber grundsätzlich erspart, für jeden Auftraggeber stets eine dezidierte Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten bei ihren Auftraggebern vorzunehmen, so als wären sie weiterhin Verpflichtete.

Folgt man unserem Vorschlag und sollte es doch einmal einen Anlass für die Bank als Verpflichteten geben, beim Inkassodienstleister als Vertragspartner nach den weiteren Daten der wirtschaftlich Berechtigten zu fragen, muss noch daran gedacht werden, dass diese Daten nicht „per Knopfdruck“ übermittelt werden könnten. Es sollte daher in diesem Fall dem Inkassodienstleister als Vertragspartner eine angemessene Frist zur Erfüllung der „Erhebungsanfrage“ der Bank eingeräumt werden, damit das Unternehmen – anlassbezogen – dann die erforderlichen, angefragten Daten bei seinem Auftraggeber bzgl. der wirtschaftlich Berechtigten nachfragen kann.

Zudem ist zu § 11 Abs. 5 sowie zu § 12 Abs. 3 GwG-E anzumerken, dass dies dazu führen würde bzw. könnte, dass jeder Auftraggeber, für den das Sammeltreuhandkonto genutzt wird, anhand einer Auskunft aus dem Transparenzregister überprüft wird. Der Auskunftsabruf kostet 1,65 Euro pro Eintrag, den die Bank an den Inkassodienstleister weiterberechnen könnte. Dies würde wiederkehrend Kosten von mehr als 1 Mio. Euro verursachen und damit Aufwand und Kosten für den Inkassodienstleister bzw. den ohnehin schon durch den Zahlungsverzug bzw. -ausfall belasteten Gläubiger/Auftraggeber in unverhältnismäßiger Weise in die Höhe treiben.

2. Ausbau des Transparenzregisters zu einem Vollregister

Wir haben zudem Zweifel an der Notwendigkeit des Ausbaus des Transparenzregisters zu einem Vollregister neben den bereits existierenden Registern (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), da damit naturgemäß eine Verdoppelung des Verwaltungsaufwands für bereits in diesen Registern eingetragene Unternehmen, mithin bürokratischer Mehraufwand verbunden sein wird. Zudem erhebt das Transparenzregister eine Jahresgebühr von 4,80 Euro je einzutragendes Unternehmen. Die rund 3,6 Millionen vom statistischen Bundesamt erfassten rechtlichen Einheiten hätten somit einen zusätzlichen finanziellen Aufwand von rd. 18 Mio. Euro pro Jahr zu schultern.

Wir schlagen deshalb einen automatisierten, elektronischen Abgleich zwischen den bestehenden Registern und dem Transparenzregister vor („Fortführung“ des § 20 Abs. 2 GwG), um mehrfache Eintragungen zu vermeiden.