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Kommunen können durch das Auslagern ihres Forderungsmanagements ihre Liquidität spürbar verbessern

Die Kommunen sind in ihrer Mehrheit weiterhin hoch verschuldet. Das zeigt ein Blick auf die Außenstände der öffentlichen Verwaltungen. Nach Schätzungen des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) belaufen sich diese auf aktuell mindestens 12 Milliarden Euro. Diese Summe exakt zu beziffern, fällt im Moment noch schwer. Kommunen überall im Land stellen erst allmählich ihre Bilanzen von der Kameralistik auf die doppelte Buchführung in Konten – die sogenannte Doppik – um. Und erst die Doppik wird letztlich offenbaren, wie hoch die offenen Forderungen der Kommunen wirklich sind.

Ein Beitrag von Wolfgang Spitz, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU), und Professor Dr. Ralf B. Abel, Datenschutzexperte, Fachhochschule Schmalkalden.

Dennoch ist unstreitig, dass Städte und Gemeinden auf einem hohen Bestand an unbezahlten Rechnungen sitzen. Wie aber könnte eine Lösung dafür lauten? Dazu lohnt ein Blick auf das Forderungsmanagement der Städte und Gemeinden. Experten kritisieren es als ineffizient und verbesserungswürdig. Das heißt wiederum, wenn man es auf die Liquiditätssituation der Städte und Gemeinden bezieht: Kommunen müssen Außenstände konsequenter einziehen. Das sorgt für mehr Einnahmen.

Eine Möglichkeit, die von vielen Kommunen in der Praxis leider noch zu wenig genutzt wird, ist die externe Unterstützung ihres Forderungsmanagements durch dafür spezialisierte Inkassounternehmen. Dies ist rechtlich vielfach möglich. Allerdings sind sich viele Mitarbeiter in den öffentlichen Verwaltungen unsicher, über welche Gestaltungsspielräume sie in dieser Frage tatsächlich verfügen. Es sind vor allem drei Hauptargumente, die immer wieder vorgebracht werden:

  1. Die Vollstreckung sei eine reine Staatsaufgabe, die nicht ausgelagert werden dürfe.

  2. Die Verwaltung sei selbst viel besser in der Lage, das Forderungsmanagement wahrzunehmen.

  3. Das Einbeziehen externer Dienstleister sei datenschutzrechtlich unzulässig.

Dabei sind diese Einwände nur in den wenigsten Fällen korrekt oder stichhaltig. So kann man beim Forderungsmanagement kaum von einem Staatsvorbehalt ausgehen, also dass das Einziehen öffentlicher Forderungen in jeder Phase ausschließlich durch öffentlich Bedienstete vorgenommen werden müsse. Es gibt viele Gegenbeispiele, die einen solchen Staatsvorbehalt widerlegen, zum Beispiel privatwirtschaftliche Abschleppdienste, die im Auftrag einer Stadt oder Gemeinde tätig sind, oder auch privat geführte Gefängnisse. Zudem arbeiten Bund und Länder aktuell daran, das Gerichtsvollzieherwesen zu privatisieren, das heißt, den Einsatz staatlicher Zwangsmittel im Kern auf Private zu übertragen. Selbst bei einer solch weitreichenden Privatisierung sieht die damit befasste Bund-Länder-Kommission keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn das aber so ist, dann muss erst recht die bloße technische Unterstützung der Behörden bei der Abwicklung der Forderungseinziehung erlaubt sein – und in den meisten Fällen ist sie es auch.

Mit den anderen Einwänden sieht es ähnlich aus. Zwar bestehen in vielen Kommunen zum Teil erhebliche Außenstände. Aber die Behörden haben vielfach keinen hinreichenden Überblick, wie groß diese Außenstände tatsächlich sind. Der aus den Verwaltungen selbst stammende Begriff „Kellerakten“ sagt eigentlich alles: Aus den Kommunen wird berichtet, dass Akten nach wenigen fruchtlosen Vollstreckungsversuchen gewissermaßen in den Keller gepackt werden, wo sie dann auch bleiben.

Die aktuell geltende Rechtslage erlaubt es Kommunen, beim Forderungsmanagement zumindest in Teilbereichen auf externe Unterstützung zurückzugreifen. Dies gilt insbesondere für die Auftragsdatenverarbeitung und die sogenannte „Verwaltungshilfe“.

Bei der Verwaltungshilfe handelt es sich um nichts Neues. Es ist im Kern derselbe Vorgang wie etwa dann, wenn ein Polizist einen privaten Abschleppunternehmer einschaltet. Der darf sogar das Inkasso vornehmen. Das alles ist längst anerkannt.

In welchen Bereichen kann ein externes Unternehmen die Behörde unterstützen? Hier bietet sich beispielsweise Hilfe an

  • bei der Adressermittlung

  • bei der technischen Abwicklung, also etwa beim Versenden der Rechnungen und der Kontrolle der Geldeingänge

  • bei der Langzeitüberwachung

  • bei der Bewertung von Forderungsbeständen

Gerade der letzte Punkt ist wichtig. Externe Dienstleister sind heute in der Lage, große Forderungsbestände mathematisch-statistisch auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen. Im Zusammenhang damit lässt sich abschätzen, welche Forderungen noch realisiert werden können und welche Forderungen man besser gleich sprichwörtlich „abschreibt“. Dieses Spezialistenwissen zur Bewertung von Forderungen ist bei Behörden naturgemäß nicht vorhanden.

Voraussetzungen für eine rechtssichere Verwaltungshilfe

Selbstverständlich darf die Verwaltung nur mit solchen Unternehmen zusammenarbeiten, deren Seriosität außer Zweifel steht und die einen hohen Standard an Datenschutz und Datensicherung gewährleisten.

Professor Dr. Ralf B. Abel (links) und BDIU-Präsident Wolfgang Spitz erläutern, welche Vorteile es für Kommunen hat, mit Inkassounternehmen zusammenzuarbeiten.

Dass diese Unternehmen auch hinreichend leistungsfähig sein müssen, ist ebenfalls eine selbstverständliche Voraussetzung.

Die besonderen Voraussetzungen für Verwaltungshilfe sind:

  • Die Behörde wird nicht ersetzt, sondern nur ergänzt,

  • die Behörde bleibt stets Herrin des Verfahrens und

  • die Basisinformationen, also die Stammakten, verbleiben bei der Behörde und es werden nur die wenigen Daten übergeben, die ein Externer für seine Hilfstätigkeit benötigt.

Ein gutes Beispiel dafür ist das Unterhaltsvorschussgesetz. Danach geht der Staat zugunsten bedürftiger Kinder und Mütter in Vorleistung, wenn Unterhaltspflichtige – zumeist Väter – nicht bezahlen. Die Jugendämter dürfen sich das vorgestreckte Geld zwar beim säumigen Schuldner zurückholen. Aber in der Praxis liegt diese sogenannte Rückgriffsquote nur bei knapp über 20 Prozent. Pro Jahr belaufen sich die Unterhaltsvorschüsse in Deutschland auf rund 700 Millionen Euro, das bedeutet einen Forderungsausfall, also einen Verlust von über 500 Millionen Euro Steuergeldern pro Jahr. Wenn die Rückholquote durch externe Unterstützung beim Forderungsmanagement nur um wenige Prozentpunkte verbessert werden könnte, bedeutete dies schon etliche Millionen Euro mehr in den öffentlichen Kassen.

Es gibt bereits gute Beispiele von Kommunen, die diesen Weg gegangen sind. So hat etwa die Stadt Wiesbaden bereits ein Inkassounternehmen beauftragt, ausstehende Unterhaltsvorschüsse zu realisieren. Andere Städte folgen diesem Beispiel. Jüngst kündigte in Potsdam der Finanzbeigeordnete an, demnächst offene Forderungen teilweise durch Dritte realisieren zu wollen. Das Ziel dieser Maßnahme ist klar: Potsdam sitzt nach eigenen Angaben derzeit auf immerhin 20 Millionen Euro an offenen Forderungen. Externe Unterstützung wird diese hohe Summe reduzieren helfen.

Auch sonst mehren sich in der Politik die Stimmen, die einem Auslagern des Forderungsmanagements grundsätzlich positiv gegenüberstehen. Das Land Baden-Württemberg zum Beispiel erwägt konkrete Maßnahmen, die zum Ziel haben, private Dritte zumindest in Teilgebieten mit dem Einziehen von öffentlichen Forderungen zu beauftragen.

Die öffentlichen Hände erleiden hohe Verluste, weil derzeit nicht alle offenen Forderungen so realisiert werden, wie es das Haushaltsrecht eigentlich verlangt. Angesichts der Lage der öffentlichen Haushalte ist auch  nicht zu erwarten, dass die entsprechenden Dienststellen aufgestockt werden. Will man den Missstand  mit dem vorhandenen Personalbestand beseitigen, bieten sich Auftragsverarbeitung und Verwaltungshilfe durch externe Fachleute an. Viele der dagegen erhobenen rechtlichen Einwände sind unberechtigt. Mit den so realisierbaren Millionenbeträgen könnten sicherlich tausende von Kindergartenplätzen, Studienplätzen oder andere öffentliche Leistungen finanziert werden, an denen jetzt wegen Finanzknappheit gekürzt werden muss, etwa im Bereich der Sportförderung oder Kultur. Es liegt also ganz erheblich im öffentlichen Interesse, die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten für die Nutzung externer Verwaltungshilfe auszuschöpfen.


Erschienen in: Kommunalwirtschaft. Sonderausgabe „Sparkassen im kommunalen Raum“. Wuppertal, Juni/Juli 2008.