BDIU / Der Verband / Leitbild
Selbstverpflichtung
Die Mitgliedschaft im BDIU ist ein Qualitätssiegel
BDIU-Mitgliedsunternehmen unterliegen einer strengen, freiwilligen Selbstkontrolle durch den Verband. Diese Kontrolle geht weit über die gesetzlichen Mindestanforderungen an Inkassodienstleister hinaus. Dies und eine offensive Verbandspolitik haben in den letzten Jahren zu einer nachhaltigen Imageverbesserung des Berufsstandes geführt. So wird der Bundesverband immer häufiger auch von staatlichen Organen zu gutachterlichen Stellungnahmen aufgefordert. Die Mitgliedschaft im BDIU hat sich zu einem Qualitätssiegel entwickelt.
Insgesamt unterliegen BDIU-Mitgliederder Kontrolle durch die Registrierungsbehörde nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz,
hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten der Aufsicht der Datenschutzbehörden und natürlich auch
der Kontrolle des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.
Überwachung ordnungsgemäßer, gewissenhafter und redlicher Berufsausübung
Die dem BDIU zugehörigen Inkassounternehmen haben sich durch ihre Mitgliedschaft verpflichtet, die in der Satzung des BDIU verankerten berufsrechtlichen Pflichten zu beachten. Diese Pflichten sind in der Satzung unter Abschnitt IV festgeschrieben („Satzungsrechtliche Verpflichtungen bei der Berufsausübung und Berufsrecht (berufsrechtliche Richtlinien)“):
Der Verband wacht über die Einhaltung der satzungsrechtlichen Berufspflichten. Werden Verstöße hiergegen festgestellt, so kann das Präsidium Sanktionen verhängen: Nach § 7 Absatz 3 der Satzung können Auflagen angeordnet, ein Verweis ausgesprochen, eine Geldbuße verhängt oder das Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und es darf nur das mildeste Erfolg versprechende Mittel angewandt werden.
Der BDIU spielt bei der Überwachung redlicher, gewissenhafter und ordnungsgemäßer Inkassotätigkeit seit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine große Rolle. Der Gesetzgeber hat die früher in § 1 Absatz 1 der 2. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz noch verankerte Pflicht zur redlichen, gewissenhaften und ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Inkassodienstleisters abgeschafft. Auch Aufsichtsmaßnahmen sieht das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht mehr unmittelbar vor. Allerdings enthält auch das derzeit geltende Gesetz ein scharfes Schwert gegen unredliche Inkassotätigkeit: Insbesondere bei dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistung ist die Registrierung zu widerrufen (§ 14 Rechtsdienstleistungsgesetz).
BDIU-Mitglieder werden in die Pflicht genommen
Die in der Satzung des BDIU begründeten Berufspflichten füllen diese durch den Wegfall gesetzlich begründeter Berufspflichten entstehende Lücke wieder aus. Die Einhaltung der Pflicht zur redlichen, gewissenhaften und ordnungsgemäßen Geschäftsführung war für den BDIU auch schon zu Zeiten des Rechtsberatungsgesetzes von elementarer Bedeutung, so dass der BDIU über die gesetzliche Vorgabe des Rechtsberatungsgesetzes hinaus seine Mitglieder auch in seiner Satzung hierauf verpflichtet hatte. Darüber hinaus sah die Satzung bereits früher über das gesetzliche Maß hinausgehende Pflichten vor, wie zum Beispiel den Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, welche jetzt gesetzlich vorgeschrieben ist.
Dem BDIU kommt dadurch in viel stärkerem Umfang als bisher die Aufgabe zu, auf die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten zu achten.
