BDIU / Der Verband / Leitbild / Berufsrechtliche Pflichten
Strenge Selbstkontrolle
Berufsrechtliche Pflichten in der Satzung des BDIU
§ 15 Grundsatz
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich bei der Berufsausübung an die gesetzlichen Bestimmungen und an die nachfolgenden Richtlinien zu halten. Es soll die herrschende höchstrichterliche Rechtsprechung beachten.
- Jedes Mitglied hat seinen Beruf redlich, gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuüben und die ihm anvertrauten Mandate in sachlich angemessener Weise unter Wahrung der Rechte der Schuldner zu vertreten. Auf die Registrierung als Inkassodienstleister soll auf Briefbögen oder ähnlichem hingewiesen werden.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich und seine Mitarbeiter regelmäßig fortzubilden.
§ 16 Rechtsberatung
Die rechtliche Beratung der Gläubiger im Rahmen der Forderungseinziehung und in Bezug auf die möglichen Einziehungsmaßnahmen ist zulässig, wenn sie diesen Rahmen und Zusammenhang nicht überschreitet; auch die Beratung im Hinblick auf mögliche Einwendungen gegenüber der einzuziehenden Forderung ist zulässig.
§ 17 Weitergabe von Mandaten an Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände
Die Mitglieder sind berechtigt, bei vorheriger Absprache und entsprechender Anweisung durch den Auftraggeber, Mandate und Einziehungsaufträge in dessen Namen an Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände weiterzuleiten.
§ 18 Unzulässige Inkassotätigkeit
Erkennt das Mitglied, dass einzuziehende Forderungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder auf sittenwidrige Weise zustande gekommen sind, so darf es für den Auftraggeber bei deren Einziehung nicht tätig werden.
§ 19 Verschwiegenheitsverpflichtung
- Das Mitglied darf Einzelheiten, die ihm im Zusammenhang mit Mandaten und deren Ausübung bekannt werden, nicht unbefugt an Dritte weitergeben.
- Das Mitglied ist verpflichtet, datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten und im Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Datenschutzes eingehalten werden.
§ 20 Haftpflichtversicherung
Das Mitglied hat eine ausreichende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Unternehmenstätigkeit gemäß den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu unterhalten und einen Nachweis darüber jährlich mit der Beitragsmeldung entsprechend der Beitragssatzung zu erbringen.
§ 21 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eine Vereinbarung über die Begrenzung der Haftung dem Grunde und der Höhe nach ist nur im Rahmen einer gesonderten Individualvereinbarung zulässig; erfolgt sie in allgemeinen Geschäftsbedingungen, dann ist sie nur zulässig im Rahmen der §§ 307, 308, 309 BGB, und zwar auch dann, wenn beide Vertragspartner Kaufleute im Sinne des Gesetzes sind (§ 310 BGB).
§ 22 Aktenführung
- Die Akten sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 239, 257 HGB zu führen; auch die Speicherung auf Datenträgern ist zulässig.
- Alle wesentlichen individuellen Bearbeitungsmerkmale sind aufzuzeichnen.
§ 23 Vereinbarungen über die Inkassovergütung
Vergütungen mit dem Auftraggeber können nach kaufmännischen Grundsätzen frei vereinbart werden, wobei sich die Vergütungssätze im Rahmen des Üblichen und Angemessenen zu halten haben und an der herrschenden Rechtsprechung zu orientieren sind.
§ 24 Fremdgeld
Fremdgeld ist auf gesonderten Konten auszuweisen.
§ 25 Belehrung der Mitarbeiter
Über die vorstehenden berufsrechtlichen Verpflichtungen sind die Mitarbeiter des Mitgliedes in gründlicher Weise zu unterrichten und auf die Einhaltung schriftlich zu verpflichten.
§ 26 Fortführung des Unternehmens nach dem Tode der registrierten oder Wegfall der qualifizierten Person
Das Mitglied (registrierte Person) soll Vorsorge dafür treffen, dass im Falle seines Todes und im Falle des Ausscheidens der qualifizierten Person eine qualifizierte Person das Unternehmen unter Einhaltung der Gesetze und der Richtlinien der Berufsausübung verantwortlich fortführt.
