BDIU / Der Verband / Mitgliedschaft im BDIU
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
Gewissenhafte, ordnungsgemäße und redliche Arbeit entscheiden
Ordentliches Mitglied im BDIU kann werden, wer als Inkassodienstleister gemäß § 10 Absatz 2 Rechtsdienstleistungsgesetz registriert ist und Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz tatsächlich erbringt (§ 3 Absatz 2 der Satzung).
Ist eine Registrierung noch nicht erfolgt, so kann – längstens für ein Jahr – außerordentliches Mitglied werden, wer die Registrierung als Inkassodienstleister beantragt hat und die Erbringung von Inkassodienstleistungen beabsichtigt (§ 3 Absatz 3 der Satzung).
Erforderlich für die Aufnahme als Mitglied ist die Stellung eines Aufnahmeantrags. Der Antrag ist vollständig auszufüllen und an die Geschäftsstelle des BDIU zu senden.
Über die Aufnahme in den BDIU entscheidet das Präsidium in der Regel auf einer seiner Präsidiumssitzungen. Das Präsidium prüft die vorliegenden Unterlagen genau und holt erforderlichenfalls weitere Auskünfte ein.
Der BDIU sieht es unter anderem als eine seiner wichtigsten Aufgabe an, dass nur gewissenhaft, ordnungsgemäß und redlich arbeitende Unternehmen aufgenommen werden. So ist es erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme das Präsidium sich aufgrund aktueller Unterlagen ein eigenes Bild über die für das Inkassounternehmen handelnden Personen verschaffen kann.
Strenger als der Gesetzgeber
Mitunter kann es dabei sein, dass die Anforderungen an die Aufnahme in den BDIU sich als strenger darstellen als diejenigen zur Registrierung als Inkassodienstleister.
Auch deswegen kann mit Recht behauptet werden, dass die Mitgliedschaft im BDIU ein besonderes Gütesiegel darstellt.
Alle im BDIU organisierten Inkassounternehmen dürfen das Logo des BDIU als Hinweis auf die Mitgliedschaft zu nutzen.
